§ 96 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 96.

Die Liquidation unterbleibt, wenn das Vermögen einer Gesellschaft(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlichkönnen unter Ausschluß der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übertragenAbwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

1.

durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder

2.

durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird (Fusion) und beide Teile auf, sind die Durchführung der Liquidation verzichten. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen haben die Vorschriften des Artikels 247 des Handelsgesetzbuches§§ 220 bis 233 AktG sinngemäß Anwendung zu findenanzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 15.06.1906 bis 30.06.1996
§ 96.

Die Liquidation unterbleibt, wenn das Vermögen einer Gesellschaft(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlichkönnen unter Ausschluß der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übertragenAbwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

1.

durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder

2.

durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird (Fusion) und beide Teile auf, sind die Durchführung der Liquidation verzichten. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen haben die Vorschriften des Artikels 247 des Handelsgesetzbuches§§ 220 bis 233 AktG sinngemäß Anwendung zu findenanzuwenden.