Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung undsind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem WegeWeg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch einzutragen, in das jedergeordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen kann.
(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung der Inhalteine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der EintragungAufnahme derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift (Abdruck)die Niederschrift mittels rekommandierten Schreibenseingeschriebenen Briefes zuzusenden.
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung undsind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem WegeWeg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch einzutragen, in das jedergeordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen kann.
(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung der Inhalteine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der EintragungAufnahme derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift (Abdruck)die Niederschrift mittels rekommandierten Schreibenseingeschriebenen Briefes zuzusenden.