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InFür die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, fürdass die Bekanntmachung im übrigenAmtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten,Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:
1. |
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2. | die |
InFür die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, fürdass die Bekanntmachung im übrigenAmtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten,Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:
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