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Organisatorische Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft.
§ 1.
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen ZweckeZweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
(2) Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.
Organisatorische Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft.
§ 1.
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen ZweckeZweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
(2) Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.