§ 1 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

  1. (1)Absatz einsGesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen ZweckeZweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
Paragraph eins,

  1. (1)Absatz einsGesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen ZweckeZweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.