§ 230 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 230. Durchführung des Schadenersatzanspruchs

(1) Die Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das GerichtNach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des SitzesVerschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers diesergegen die übernehmende Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt sind nur solche Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht haben, und nur solche Gläubiger, die von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung erlangen könnenrichten.

(2) Der Vertreter hat unter HinweisMängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß § 225a Abs. 3 unberührt. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die GläubigerErsatz des Schadens, der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, anzumelden. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern der übertragenden Gesellschaft zu veröffentlichen.

(3) Den Betrag, derdem Kläger aus der Geltendmachungauf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt wirdVerschmelzung im Firmenbuch entstanden ist, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigtabgeändert oder sichergestellt sind. Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt, für die Verteilung gilt § 212 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die Entlohnung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind. Gegen die Entscheidung kann Rekurs erhobenProzeßkosten eingeschränkt werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.06.1996

§ 230. Durchführung des Schadenersatzanspruchs

(1) Die Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das GerichtNach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des SitzesVerschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers diesergegen die übernehmende Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt sind nur solche Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht haben, und nur solche Gläubiger, die von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung erlangen könnenrichten.

(2) Der Vertreter hat unter HinweisMängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß § 225a Abs. 3 unberührt. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die GläubigerErsatz des Schadens, der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, anzumelden. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern der übertragenden Gesellschaft zu veröffentlichen.

(3) Den Betrag, derdem Kläger aus der Geltendmachungauf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt wirdVerschmelzung im Firmenbuch entstanden ist, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigtabgeändert oder sichergestellt sind. Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt, für die Verteilung gilt § 212 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die Entlohnung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind. Gegen die Entscheidung kann Rekurs erhobenProzeßkosten eingeschränkt werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.

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