§ 200 AktG Heilung der Nichtigkeit

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 111 Abs. 1§ 120 Abs. 1 ,und 2 und 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen Paragraph 111120, Absatz eins,, 2 und 42 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 199 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 199 Abs. 2) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 199, Absatz 2,) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 zweiter oder dritter Satz gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, zweiter oder dritter Satz gemäß Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDie Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 111 Abs. 1§ 120 Abs. 1 ,und 2 und 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen Paragraph 111120, Absatz eins,, 2 und 42 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 199 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 199 Abs. 2) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 199, Absatz 2,) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 zweiter oder dritter Satz gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, zweiter oder dritter Satz gemäß Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.

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