§ 188 AktG Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können Grundkapital und Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
  2. (2)Absatz 2In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über den Jahresabschluß. Der Beschluß ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung zu fassen. § 125 Abs. 1, 3 bis 6 gilt sinngemäß.In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über den Jahresabschluß. Der Beschluß ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung zu fassen. Paragraph 125, Absatz eins,, 3 bis 6 gilt sinngemäß.
  3. (2)Absatz 2In diesem Fall stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung zu fassen.
  4. (3)Absatz 3Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsIm Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können Grundkapital und Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
  2. (2)Absatz 2In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über den Jahresabschluß. Der Beschluß ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung zu fassen. § 125 Abs. 1, 3 bis 6 gilt sinngemäß.In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über den Jahresabschluß. Der Beschluß ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung zu fassen. Paragraph 125, Absatz eins,, 3 bis 6 gilt sinngemäß.
  3. (2)Absatz 2In diesem Fall stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung zu fassen.
  4. (3)Absatz 3Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

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