§ 162 AktG Anmeldung und Prüfung des Beschlusses

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 162. Anmeldung und Prüfung des Beschlusses

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.

im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen gemäß § 161 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3);

2.

eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden;

3.

wenn die Kapitalerhöhung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.

(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.

(4) Die eingereichten Schriftstücke werden beim GerichtDokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrteinzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.07.2009

§ 162. Anmeldung und Prüfung des Beschlusses

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.

im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen gemäß § 161 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3);

2.

eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden;

3.

wenn die Kapitalerhöhung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.

(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.

(4) Die eingereichten Schriftstücke werden beim GerichtDokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrteinzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.

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