§ 120 AktG Niederschrift

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 120.Paragraph 120,

§ 275 UGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß. Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsJeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift (§ 87 NO).Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift (Paragraph 87, NO).
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift ist gemäß der Notariatsordnung abzufassen; es sind insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verzeichnis der Teilnehmer (§ 117);das Verzeichnis der Teilnehmer (Paragraph 117,);
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis derjenigen Personen, die im Weg der Fernabstimmung (§ 126) oder der Abstimmung per Brief (§ 127) an der Willensbildung mitgewirkt haben;ein Verzeichnis derjenigen Personen, die im Weg der Fernabstimmung (Paragraph 126,) oder der Abstimmung per Brief (Paragraph 127,) an der Willensbildung mitgewirkt haben;
    3. 3.Ziffer 3die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung; diese können auch unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.07.2009
§ 120.Paragraph 120,

§ 275 UGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß. Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsJeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift (§ 87 NO).Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift (Paragraph 87, NO).
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift ist gemäß der Notariatsordnung abzufassen; es sind insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verzeichnis der Teilnehmer (§ 117);das Verzeichnis der Teilnehmer (Paragraph 117,);
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis derjenigen Personen, die im Weg der Fernabstimmung (§ 126) oder der Abstimmung per Brief (§ 127) an der Willensbildung mitgewirkt haben;ein Verzeichnis derjenigen Personen, die im Weg der Fernabstimmung (Paragraph 126,) oder der Abstimmung per Brief (Paragraph 127,) an der Willensbildung mitgewirkt haben;
    3. 3.Ziffer 3die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung; diese können auch unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen.

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