§ 113 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

(1) Die BeschlüsseJeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung bedürfenberechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der MehrheitHauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit)Aktionär, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreibenden er vertritt. Er kann diese Rechte mittels jeder von der Gesellschaft angebotenen Form der Teilnahme ausüben.

(2) Für Wahlen kannEine börsenotierte Gesellschaft darf für Personen, die Satzung andere Bestimmungen treffenzu Vertretern bestellt werden können, weder besondere Anforderungen vorsehen noch ihre Anzahl beschränken.

(3) In einer börsenotierten Gesellschaft darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

(1) Die BeschlüsseJeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung bedürfenberechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der MehrheitHauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit)Aktionär, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreibenden er vertritt. Er kann diese Rechte mittels jeder von der Gesellschaft angebotenen Form der Teilnahme ausüben.

(2) Für Wahlen kannEine börsenotierte Gesellschaft darf für Personen, die Satzung andere Bestimmungen treffenzu Vertretern bestellt werden können, weder besondere Anforderungen vorsehen noch ihre Anzahl beschränken.

(3) In einer börsenotierten Gesellschaft darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

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