§ 66 AktG Erwerb eigener Aktien durch Dritte

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 7 UGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß.Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 7, UGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 65 a, Absatz 2, gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten Paragraph 65, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 65 a,, 65b und 66a sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 7 UGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß.Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 7, UGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 7, UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Absatz eins, sowie Paragraph 65, Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. Paragraph 65 b, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2007 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsEin Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 7 UGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß.Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 7, UGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 65 a, Absatz 2, gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten Paragraph 65, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 65 a,, 65b und 66a sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 7 UGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß.Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 7, UGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 7, UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Absatz eins, sowie Paragraph 65, Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. Paragraph 65 b, gilt sinngemäß.

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