§ 9 AktG Namensaktien

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Für einen geringeren Betrag alsAktien müssen außer in den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen BetragFällen des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden§ 10 Abs. 1 auf Namen lauten.

(2) Für einen höherenWenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag istder Teilleistungen in der Aktie anzugeben.

(3) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die Ausgabe zulässigbetreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.07.2011

(1) Für einen geringeren Betrag alsAktien müssen außer in den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen BetragFällen des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden§ 10 Abs. 1 auf Namen lauten.

(2) Für einen höherenWenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag istder Teilleistungen in der Aktie anzugeben.

(3) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die Ausgabe zulässigbetreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.

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