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(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)
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Anm. 1: Artikel II Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001 lautet: „In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
[Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).][Anm.: Absatz 2, tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,).]
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)
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Anm. 1: Artikel II Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001 lautet: „In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
[Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).][Anm.: Absatz 2, tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,).]
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,)