§ 20 MeldeG

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2023 bis 31.12.9999
[Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).]

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)

(________________

Anm. 1: Artikel II Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001 lautet: „In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

  1. (1)Absatz einsSofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer AuskunftssperreSofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. Paragraph 18, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre
    1. 1.Ziffer einsdie Nennung dieses Menschen unterbleibt aber
    2. 2.Ziffer 2die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.
    Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner“ einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur verarbeiten, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.

    [Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).][Anm.: Absatz 2, tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,).]

  2. (3)Absatz 3Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten zu verarbeiten, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (Paragraph 16 a, Absatz 3,) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten zu verarbeiten, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (Anm. 1)Anmerkung 1)
  3. (4)Absatz 4Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
  4. (5)Absatz 5Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  5. (6)Absatz 6Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (§ 14 Abs. 2) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (Paragraph 14, Absatz 2,) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.
  6. (7)Absatz 7Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit ihren Mitgliedern, insbesondere zur Geltendmachung der sich aus der Zugehörigkeit zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ergebenden Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Daten von all jenen in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bekannt haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen,
    2. 2.Ziffer 2die Geburtsdaten,
    3. 3.Ziffer 3die Wohnsitze sowie
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Anmeldungen.
    Eine Verknüpfungsanfrage nach einer bestimmten gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,)

Stand vor dem 11.12.2023

In Kraft vom 31.10.2023 bis 11.12.2023
[Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).]

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)

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Anm. 1: Artikel II Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001 lautet: „In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

  1. (1)Absatz einsSofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer AuskunftssperreSofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. Paragraph 18, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre
    1. 1.Ziffer einsdie Nennung dieses Menschen unterbleibt aber
    2. 2.Ziffer 2die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.
    Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner“ einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur verarbeiten, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.

    [Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).][Anm.: Absatz 2, tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,).]

  2. (3)Absatz 3Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten zu verarbeiten, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (Paragraph 16 a, Absatz 3,) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten zu verarbeiten, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (Anm. 1)Anmerkung 1)
  3. (4)Absatz 4Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
  4. (5)Absatz 5Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  5. (6)Absatz 6Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (§ 14 Abs. 2) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (Paragraph 14, Absatz 2,) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.
  6. (7)Absatz 7Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit ihren Mitgliedern, insbesondere zur Geltendmachung der sich aus der Zugehörigkeit zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ergebenden Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Daten von all jenen in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bekannt haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen,
    2. 2.Ziffer 2die Geburtsdaten,
    3. 3.Ziffer 3die Wohnsitze sowie
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Anmeldungen.
    Eine Verknüpfungsanfrage nach einer bestimmten gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,)

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