§ 7 MeldeG Erfüllung der Meldepflicht

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
  2. (2)Absatz 2Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  3. (3)Absatz 3Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (§ 268 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811,) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (Paragraph 268, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811,) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  4. (3)Absatz 3Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  5. (4)Absatz 4Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 8).Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (Paragraph 8,).
  6. (5)Absatz 5In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen ins Gästeverzeichnis auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
  7. (6)Absatz 6Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.04.2016 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsDie Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
  2. (2)Absatz 2Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  3. (3)Absatz 3Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (§ 268 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811,) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (Paragraph 268, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811,) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  4. (3)Absatz 3Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  5. (4)Absatz 4Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 8).Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (Paragraph 8,).
  6. (5)Absatz 5In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen ins Gästeverzeichnis auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
  7. (6)Absatz 6Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

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