§ 3 MeldeG

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden können, wenn der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Anmeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.

(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.

(3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)

  1. (1)Absatz einsWer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
  2. (1a)Absatz eins aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 4) auch unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Datenfernverkehr im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) durchgeführt werden können, wenn die Identitätsdaten des Meldepflichtigen aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie den Zeitpunkt, ab dem diese An- oder Ummeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (Paragraph 11, Absatz 4,) auch unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Datenfernverkehr im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) durchgeführt werden können, wenn die Identitätsdaten des Meldepflichtigen aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und Ziffer 9, sowie Abschnitt B Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie den Zeitpunkt, ab dem diese An- oder Ummeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.
  3. (1b)Absatz eins bIm Falle der An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR Im Falle der An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR - § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen. Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.
  4. (2)Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion EFür jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Absatz eins a, zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff des EID (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  5. (3)Absatz 3Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 4) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion EFür die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (Paragraph 11, Absatz 4,) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff des EID (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  6. (4)Absatz 4Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 01.01.9000
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden können, wenn der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Anmeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.

(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.

(3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)

  1. (1)Absatz einsWer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
  2. (1a)Absatz eins aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 4) auch unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Datenfernverkehr im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) durchgeführt werden können, wenn die Identitätsdaten des Meldepflichtigen aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie den Zeitpunkt, ab dem diese An- oder Ummeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (Paragraph 11, Absatz 4,) auch unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Datenfernverkehr im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) durchgeführt werden können, wenn die Identitätsdaten des Meldepflichtigen aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und Ziffer 9, sowie Abschnitt B Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie den Zeitpunkt, ab dem diese An- oder Ummeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.
  3. (1b)Absatz eins bIm Falle der An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR Im Falle der An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR - § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen. Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.
  4. (2)Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion EFür jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Absatz eins a, zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff des EID (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  5. (3)Absatz 3Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 4) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion EFür die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (Paragraph 11, Absatz 4,) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff des EID (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  6. (4)Absatz 4Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)

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