§ 41 GMG Gebrauchsmusterverletzungen

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

VI. GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Gebrauchsmusterverletzungen

§ 41. Wer Inin seinem Gebrauchsmuster (§ 4) verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und RechnungslegungAnspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 und 164 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005

VI. GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Gebrauchsmusterverletzungen

§ 41. Wer Inin seinem Gebrauchsmuster (§ 4) verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und RechnungslegungAnspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 und 164 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

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