§ 32 GMG

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter AbschriftKopie vorzulegen. Wenn diedas Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, mußmuss sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.

(3) Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).

(4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.04.1994 bis 01.08.2017

(1) Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter AbschriftKopie vorzulegen. Wenn diedas Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, mußmuss sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.

(3) Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).

(4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

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