§ 32 GMG

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
  3. (2)Absatz 2Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  4. (3)Absatz 3Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  5. (4)Absatz 4Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.04.1994 bis 01.08.2017
  1. (1)Absatz einsDingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
  3. (2)Absatz 2Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  4. (3)Absatz 3Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  5. (4)Absatz 4Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

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