§ 27 GMG

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung

§ 27. (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Gleichzeitig mit demDem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (§ 46 Abs. 2) und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 46 Abs. 3) ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 49), andernfalls gilt der Antrag als nicht gestelltnachgewiesen wird.

(2) Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) sofort zu verfügen.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (§ 25) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005

Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung

§ 27. (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Gleichzeitig mit demDem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (§ 46 Abs. 2) und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 46 Abs. 3) ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 49), andernfalls gilt der Antrag als nicht gestelltnachgewiesen wird.

(2) Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) sofort zu verfügen.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (§ 25) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.

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