§ 20 GMG Freiwillige Teilung

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Freiwillige Teilung

§ 20. Der Anmelder oder Inhaber eines Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgeseheneneiner Frist die Anmeldung freiwillig teilen. Bei der Teilung ist zur ursprünglichen Anmeldung eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Erfolgt die gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles gleichzeitig mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.

1.

von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder

2.

von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005

Freiwillige Teilung

§ 20. Der Anmelder oder Inhaber eines Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgeseheneneiner Frist die Anmeldung freiwillig teilen. Bei der Teilung ist zur ursprünglichen Anmeldung eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Erfolgt die gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles gleichzeitig mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.

1.

von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder

2.

von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

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