§ 16 GMG Priorität

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 16, (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.

  1. (1)Absatz einsMit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.
  2. (2)Absatz 2Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der Paragraphen 16 a, oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

  3. (3)Absatz 3Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordungsgemäß (Anm.: richtig: ordnungsgemäß) nachgewiesen (§ 49), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Abs. 1), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordungsgemäß Anmerkung, richtig: ordnungsgemäß) nachgewiesen (Paragraph 49,), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Absatz eins,), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2005
Paragraph 16, (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.

  1. (1)Absatz einsMit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.
  2. (2)Absatz 2Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der Paragraphen 16 a, oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

  3. (3)Absatz 3Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordungsgemäß (Anm.: richtig: ordnungsgemäß) nachgewiesen (§ 49), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Abs. 1), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordungsgemäß Anmerkung, richtig: ordnungsgemäß) nachgewiesen (Paragraph 49,), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Absatz eins,), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.

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