§ 15 GMG

Gebrauchsmustergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht wird. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der AusgabeVeröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 01.08.2017

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht wird. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der AusgabeVeröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

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