§ 3 GMG Neuheit

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. (2)Absatz 2Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
    1. 1.Ziffer einsGebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259,
    3. 3.Ziffer 3internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 Paragraph 16, Absatz 2, des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, undeuropäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und
    5. 5.Ziffer 5europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs.Absatz 5, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, erfüllt sind,
    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
  3. (3)Absatz 3Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absatz eins und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Absatz eins und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. (4)Absatz 4Für die Anwendung desder Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:Für die Anwendung der Absatz eins und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
    1. 1.Ziffer einsauf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder
    2. 2.Ziffer 2auf einen offensichtlichen MißbrauchMissbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Stand vor dem 16.12.2009

In Kraft vom 13.12.2007 bis 16.12.2009
  1. (1)Absatz einsEine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. (2)Absatz 2Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
    1. 1.Ziffer einsGebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259,
    3. 3.Ziffer 3internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 Paragraph 16, Absatz 2, des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, undeuropäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und
    5. 5.Ziffer 5europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs.Absatz 5, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, erfüllt sind,
    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
  3. (3)Absatz 3Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absatz eins und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Absatz eins und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. (4)Absatz 4Für die Anwendung desder Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:Für die Anwendung der Absatz eins und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
    1. 1.Ziffer einsauf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder
    2. 2.Ziffer 2auf einen offensichtlichen MißbrauchMissbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

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