§ 2 GMG Ausnahmen

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

Ausnahmen

§ 2. Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.

Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

2.

Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;

3.

PflanzensortenPflanzen, Tiere und Tierarten (Tierrassen) einschließlich Mikroorganismenbiologisches Material sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 09.06.2005

Ausnahmen

§ 2. Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.

Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

2.

Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;

3.

PflanzensortenPflanzen, Tiere und Tierarten (Tierrassen) einschließlich Mikroorganismenbiologisches Material sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung.

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