§ 2 GMG Ausnahmen

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. 1.Ziffer einsErfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. 2.Ziffer 2Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  3. 3.Ziffer 3Pflanzensorten und Tierarten (Tierrassen) einschließlich Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung.
  4. 3.Ziffer 3Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 09.06.2005
§ 2.Paragraph 2,

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. 1.Ziffer einsErfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. 2.Ziffer 2Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  3. 3.Ziffer 3Pflanzensorten und Tierarten (Tierrassen) einschließlich Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung.
  4. 3.Ziffer 3Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.

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