§ 45 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

VIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 27.08.2003 bis 30.06.2005

VIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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