§ 34 MuSchG Musterrechtsverletzungen

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Musterrechtsverletzungen

§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Rechnungslegung; auchAnspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2005

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Musterrechtsverletzungen

§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Rechnungslegung; auchAnspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

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