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V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
Musterrechtsverletzungen
§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Rechnungslegung; auchAnspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
Musterrechtsverletzungen
§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Rechnungslegung; auchAnspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.