§ 23 MuSchG Nichtigerklärung von Mustern

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 23, (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (Paragraph 2,) ist oder unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt.

  1. (2)Absatz 2Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins, maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
  2. (1)Absatz einsDas Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oderdas Muster kein Muster im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist, oder
    2. 2.Ziffer 2das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oderdas Muster die Schutzvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz nicht erfüllt, oder
    3. 3.Ziffer 3das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oderdas Muster unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, oder
    4. 4.Ziffer 4der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat.der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (Paragraph 7,) hat.
  3. (2)Absatz 2Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
  4. (3)Absatz 3Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 4, kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
  5. (34)Absatz 34Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (des Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (des Absatz eins,) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
  6. (5)Absatz 5Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Absatz eins, Ziffer 2, nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
  7. (46)Absatz 46Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht fürgemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht fürgemäß Absatz eins, Ziffer 3, nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, so ist der zweite Satz des Paragraph 48, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003
Paragraph 23, (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (Paragraph 2,) ist oder unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt.

  1. (2)Absatz 2Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins, maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
  2. (1)Absatz einsDas Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oderdas Muster kein Muster im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist, oder
    2. 2.Ziffer 2das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oderdas Muster die Schutzvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz nicht erfüllt, oder
    3. 3.Ziffer 3das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oderdas Muster unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, oder
    4. 4.Ziffer 4der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat.der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (Paragraph 7,) hat.
  3. (2)Absatz 2Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
  4. (3)Absatz 3Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 4, kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
  5. (34)Absatz 34Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (des Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (des Absatz eins,) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
  6. (5)Absatz 5Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Absatz eins, Ziffer 2, nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
  7. (46)Absatz 46Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht fürgemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht fürgemäß Absatz eins, Ziffer 3, nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, so ist der zweite Satz des Paragraph 48, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

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