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III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
Nichtigerklärung von Amts wegen
§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleitenMusterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt.
1. | das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oder | |||||||||
2. | das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oder | |||||||||
3. | das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oder | |||||||||
4. | der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat. |
(2) Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des VerfahrensDer Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellenZ 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
(3) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
(4) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (des Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
(45) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
(6) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht fürgemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(7) Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.
III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
Nichtigerklärung von Amts wegen
§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleitenMusterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt.
1. | das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oder | |||||||||
2. | das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oder | |||||||||
3. | das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oder | |||||||||
4. | der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat. |
(2) Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des VerfahrensDer Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellenZ 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
(3) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
(4) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (des Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
(45) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
(6) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht fürgemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(7) Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.