§ 17 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Veröffentlichung des Musters

§ 17. Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

Veröffentlichung des Musters

§ 17. Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

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