§ 12 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Formerfordernisse der Anmeldung

§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (§ 11 Abs. 1).

(2) Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.

(32) Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.

(43) Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

Formerfordernisse der Anmeldung

§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (§ 11 Abs. 1).

(2) Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.

(32) Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.

(43) Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).

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