§ 12 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 12, (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (Paragraph 11, Absatz eins,).

  1. (21)Absatz 2einsDas Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (Paragraph 17,) und die Registrierung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
  2. (32)Absatz 32Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.
  3. (43)Absatz 43Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,, anzugeben (Warenverzeichnis).

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003
Paragraph 12, (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (Paragraph 11, Absatz eins,).

  1. (21)Absatz 2einsDas Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (Paragraph 17,) und die Registrierung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
  2. (32)Absatz 32Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.
  3. (43)Absatz 43Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,, anzugeben (Warenverzeichnis).

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