§ 6 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Schutzdauer

§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 17)Registrierung des Musters und endet. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre nachbeginnend mit dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden istTag der Anmeldung. ErDer Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr (§ 41) zweimalviermal um je fünf Jahre verlängert werdenbis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Die neue Schutzdauer ist vomFür die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnenjeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

Schutzdauer

§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 17)Registrierung des Musters und endet. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre nachbeginnend mit dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden istTag der Anmeldung. ErDer Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr (§ 41) zweimalviermal um je fünf Jahre verlängert werdenbis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Die neue Schutzdauer ist vomFür die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnenjeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

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