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Legende:
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Verbot des Doppelschutzes
§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälterenfrüheren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegtkollidiert, das prioritätsältereder Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen aufoder die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragenAnmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.
Verbot des Doppelschutzes
§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälterenfrüheren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegtkollidiert, das prioritätsältereder Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen aufoder die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragenAnmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.