§ 3 MuSchG Verbot des Doppelschutzes

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Verbot des Doppelschutzes

§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälterenfrüheren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegtkollidiert, das prioritätsältereder Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen aufoder die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragenAnmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

Verbot des Doppelschutzes

§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälterenfrüheren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegtkollidiert, das prioritätsältereder Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen aufoder die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragenAnmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.

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