§ 1 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand des Musterschutzes

§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.

(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregendneu sind nochund Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbotdie guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen, werden nicht geschützt.

(2) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

(3) Erzeugnis im Sinne des Abs. 2 ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis.

(4) Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Abs. 3 ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

(5) Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VII. Abschnittes anzuwenden.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand des Musterschutzes

§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.

(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregendneu sind nochund Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbotdie guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen, werden nicht geschützt.

(2) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

(3) Erzeugnis im Sinne des Abs. 2 ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis.

(4) Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Abs. 3 ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

(5) Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VII. Abschnittes anzuwenden.

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