§ 57 RAO Strafbestimmungen

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.Paragraph 57, (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, eine der in der Anlage zum EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen oder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 10016 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
  3. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Absatz eins und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.Paragraph 57, (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, eine der in der Anlage zum EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen oder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 10016 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
  3. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Absatz eins und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

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