Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
VIII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 57. (1) Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt oder“, eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigtoder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 05010 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 10016 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
VIII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 57. (1) Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt oder“, eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigtoder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 05010 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 10016 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.