§ 57 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 57. (1) Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder“, eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigtoder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 05010 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 10016 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 57. (1) Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder“, eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigtoder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 05010 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 10016 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

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