§ 42 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 42, (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, so vertritt ihn ein Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer aus.

  1. (2)Absatz 2Im Verhinderungsfall wird der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.
  2. (1)Absatz einsDer Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.
  3. (2)Absatz 2Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.
  4. (3)Absatz 3Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (Paragraph 39, Absatz eins,) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.
  5. (4)Absatz 4Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß Paragraph 40, Absatz 3, der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.
  6. (5)Absatz 5Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder einer der Präsidenten-Stellvertreter vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats, führt die laufenden Geschäfte und zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausgehenden Schriftstücke.
  7. (4)Absatz 4Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.
  8. (5)Absatz 5Dem Präsidentenrat obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;
    4. 4.Ziffer 4die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;
    5. 5.Ziffer 5die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (Paragraph 42 a, Absatz 3,), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.
  9. (6)Absatz 6Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.
  10. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.
  11. (8)Absatz 8Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidentenrats stattzufinden hat.

Stand vor dem 28.10.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.10.2003
Paragraph 42, (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, so vertritt ihn ein Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer aus.

  1. (2)Absatz 2Im Verhinderungsfall wird der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.
  2. (1)Absatz einsDer Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.
  3. (2)Absatz 2Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.
  4. (3)Absatz 3Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (Paragraph 39, Absatz eins,) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.
  5. (4)Absatz 4Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß Paragraph 40, Absatz 3, der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.
  6. (5)Absatz 5Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder einer der Präsidenten-Stellvertreter vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats, führt die laufenden Geschäfte und zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausgehenden Schriftstücke.
  7. (4)Absatz 4Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.
  8. (5)Absatz 5Dem Präsidentenrat obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;
    4. 4.Ziffer 4die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;
    5. 5.Ziffer 5die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (Paragraph 42 a, Absatz 3,), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.
  9. (6)Absatz 6Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.
  10. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.
  11. (8)Absatz 8Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidentenrats stattzufinden hat.

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