§ 8 GUG Auflagen

Grundbuchsumstellungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewähren ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Paragraph 6, Absatz eins,) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewähren ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Absatz eins, zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.
§ 8.Paragraph 8,

Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Grundbuchsabfrage anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.03.1997
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewähren ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Paragraph 6, Absatz eins,) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewähren ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Absatz eins, zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.
§ 8.Paragraph 8,

Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Grundbuchsabfrage anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten