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Besonderheiten der Strafverfolgung
§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149, und 157 und 158 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, ebensojedoch mit der § 156 mit folgenden Abweichungen: DerMaßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, daßdass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daßdass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglichwahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.
Besonderheiten der Strafverfolgung
§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149, und 157 und 158 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, ebensojedoch mit der § 156 mit folgenden Abweichungen: DerMaßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, daßdass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daßdass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglichwahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.