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Beseitigungsanspruch
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daßdass auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
(23) Enthalten die im Abs. 12 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren GebrauchBenutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im vorausVoraus zahlt.
(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daßdass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach VernehmungEinvernahme der Parteien die Vernichtung jenerdieser Eingriffsmittel anzuordnen.
(5) Kann der patentverletzendegesetzwidrige Zustand auf eine andere Art beseitigt werden,als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbunden istverbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der Verletzte kann statt
(6) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständender Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daßdass ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
(37) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.
Beseitigungsanspruch
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daßdass auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
(23) Enthalten die im Abs. 12 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren GebrauchBenutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im vorausVoraus zahlt.
(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daßdass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach VernehmungEinvernahme der Parteien die Vernichtung jenerdieser Eingriffsmittel anzuordnen.
(5) Kann der patentverletzendegesetzwidrige Zustand auf eine andere Art beseitigt werden,als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbunden istverbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der Verletzte kann statt
(6) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständender Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daßdass ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
(37) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.