§ 129 PatG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
  2. (2)Absatz 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
    1. 1.Ziffer einswegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
    2. 2.Ziffer 2wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2).wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 145 a, Absatz 2,).
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)
  3. (2)Absatz 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,).
  4. (3)Absatz 3In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder Zurückweisungsbeschluss (Paragraph 100,) außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsWer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
  2. (2)Absatz 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
    1. 1.Ziffer einswegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
    2. 2.Ziffer 2wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2).wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 145 a, Absatz 2,).
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)
  3. (2)Absatz 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,).
  4. (3)Absatz 3In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder Zurückweisungsbeschluss (Paragraph 100,) außer Kraft.

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