§ 105 PatG Kosten

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 105.Paragraph 105,

Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung Die Parteien haben die Kosten des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 bis 55 ZPOEinspruchsverfahrens selbst zu entscheidentragen. Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 42 bis 55 ZPO zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005
§ 105.Paragraph 105,

Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung Die Parteien haben die Kosten des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 bis 55 ZPOEinspruchsverfahrens selbst zu entscheidentragen. Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 42 bis 55 ZPO zu entscheiden.

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