§ 104 PatG Beweiswürdigung und Beschluß

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 104.Paragraph 104,

Nach Durchführung des Vorverfahrens hat das Patentamt (Technische Abteilung) über die Erteilung des Patentes unter freier Würdigung der vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

  1. (1)Absatz einsDie Technische Abteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
  2. (2)Absatz 2Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Paragraph 117, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
  4. (4)Absatz 4Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005
§ 104.Paragraph 104,

Nach Durchführung des Vorverfahrens hat das Patentamt (Technische Abteilung) über die Erteilung des Patentes unter freier Würdigung der vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

  1. (1)Absatz einsDie Technische Abteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
  2. (2)Absatz 2Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Paragraph 117, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
  4. (4)Absatz 4Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.

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