§ 104 PatG Beweiswürdigung und Beschluß

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Beweiswürdigung und Beschluß

§ 104. Nach Durchführung des Vorverfahrens hat das Patentamt (1) Die Technische Abteilung) über die Erteilung des Patentes hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.

(2) Beratung und Abstimmung der vorgebrachten BeweiseTechnischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu fassenentwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.

(4) Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005
Beweiswürdigung und Beschluß

§ 104. Nach Durchführung des Vorverfahrens hat das Patentamt (1) Die Technische Abteilung) über die Erteilung des Patentes hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.

(2) Beratung und Abstimmung der vorgebrachten BeweiseTechnischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu fassenentwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.

(4) Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.

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