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Zurückweisung der Anmeldung
§ 100. (1) Ist durchErgibt die ursprüngliche oder Prüfung gemäß § 99 die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sichUnzulässigkeit der Patenterteilung, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wirdist die Anmeldung zurückgewiesenzurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wirdist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesenzurückzuweisen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 28 lit. b)
(2) Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgenDie Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußerngemäß § 99 eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.
Zurückweisung der Anmeldung
§ 100. (1) Ist durchErgibt die ursprüngliche oder Prüfung gemäß § 99 die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sichUnzulässigkeit der Patenterteilung, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wirdist die Anmeldung zurückgewiesenzurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wirdist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesenzurückzuweisen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 28 lit. b)
(2) Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgenDie Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußerngemäß § 99 eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.