§ 100 PatG Zurückweisung der Anmeldung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 28 lit. b)Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (Paragraph 99,), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 28, Litera b,)
  2. (2)Absatz 2Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
  3. (1)Absatz einsErgibt die Prüfung gemäß § 99 die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.Ergibt die Prüfung gemäß Paragraph 99, die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.
  4. (2)Absatz 2Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß § 99 eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß Paragraph 99, eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.08.1970 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsIst durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 28 lit. b)Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (Paragraph 99,), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 28, Litera b,)
  2. (2)Absatz 2Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
  3. (1)Absatz einsErgibt die Prüfung gemäß § 99 die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.Ergibt die Prüfung gemäß Paragraph 99, die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.
  4. (2)Absatz 2Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß § 99 eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß Paragraph 99, eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.

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