§ 99 PatG Gesetzmäßigkeitsprüfung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Vorprüfung

§ 99. (1) DieJede Anmeldung unterliegt einer Vorprüfungist vom Patentamt durch ein Mitglieddie Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine Prüfung, ob der Technischen AbteilungAnmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht erfolgt. Die finanzielle ErtragsfähigkeitErtragfähigkeit der Erfindung ist dabei nicht zu beurteilen.

(2) Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

(3) Ergibt die VorprüfungPrüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daßdass eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

(4) DieErgibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.

(5) Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.

(6) Die in den Abs. 2 und 3) kannbis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.

(5) Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (§ 169). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.

(6) Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der VorprüfungPrüfung sowie über das dabei von den Mitgliedern der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue VorprüfungPrüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technischen AbteilungenTechnische Abteilung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.11.1992 bis 30.06.2005

Vorprüfung

§ 99. (1) DieJede Anmeldung unterliegt einer Vorprüfungist vom Patentamt durch ein Mitglieddie Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine Prüfung, ob der Technischen AbteilungAnmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht erfolgt. Die finanzielle ErtragsfähigkeitErtragfähigkeit der Erfindung ist dabei nicht zu beurteilen.

(2) Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

(3) Ergibt die VorprüfungPrüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daßdass eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

(4) DieErgibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.

(5) Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.

(6) Die in den Abs. 2 und 3) kannbis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.

(5) Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (§ 169). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.

(6) Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der VorprüfungPrüfung sowie über das dabei von den Mitgliedern der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue VorprüfungPrüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technischen AbteilungenTechnische Abteilung Bedacht zu nehmen.

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