§ 99 PatG Gesetzmäßigkeitsprüfung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der Technischen Abteilung. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist dabei nicht zu beurteilen.
  2. (1)Absatz einsJede Anmeldung ist vom Patentamt durch die Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine Prüfung, ob der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht erfolgt. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist nicht zu beurteilen.
  3. (2)Absatz 2Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
  4. (3)Absatz 3Ergibt die VorprüfungPrüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daßdass eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
  5. (4)Absatz 4Die Frist (Abs. 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.Die Frist (Absatz 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.
  6. (5)Absatz 5Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (§ 169). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Absatz 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins,) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (Paragraph 169,). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.
  7. (6)Absatz 6Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Vorprüfung sowie über das dabei von den Mitgliedern der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technischen Abteilungen Bedacht zu nehmen.
  8. (4)Absatz 4Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (Paragraph 88,) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.
  9. (5)Absatz 5Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (Paragraph 91, Absatz 3,), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im Paragraph 92 a, genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.
  10. (6)Absatz 6Die in den Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung Bedacht zu nehmen.Die in den Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.11.1992 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der Technischen Abteilung. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist dabei nicht zu beurteilen.
  2. (1)Absatz einsJede Anmeldung ist vom Patentamt durch die Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine Prüfung, ob der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht erfolgt. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist nicht zu beurteilen.
  3. (2)Absatz 2Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
  4. (3)Absatz 3Ergibt die VorprüfungPrüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daßdass eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
  5. (4)Absatz 4Die Frist (Abs. 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.Die Frist (Absatz 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.
  6. (5)Absatz 5Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (§ 169). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Absatz 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins,) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (Paragraph 169,). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.
  7. (6)Absatz 6Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Vorprüfung sowie über das dabei von den Mitgliedern der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technischen Abteilungen Bedacht zu nehmen.
  8. (4)Absatz 4Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (Paragraph 88,) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.
  9. (5)Absatz 5Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (Paragraph 91, Absatz 3,), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im Paragraph 92 a, genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.
  10. (6)Absatz 6Die in den Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung Bedacht zu nehmen.Die in den Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung Bedacht zu nehmen.

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