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Der Anmelder kann bis zur Fassung des BekanntmachungsbeschlussesErteilungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1§ 101c Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt. Der Anmelder kann bis zur Fassung des BekanntmachungsbeschlussesErteilungsbeschlusses (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder des Zurückweisungsbeschlusses (Paragraph 100, Absatz eins,) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 21, des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt.
Der Anmelder kann bis zur Fassung des BekanntmachungsbeschlussesErteilungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1§ 101c Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt. Der Anmelder kann bis zur Fassung des BekanntmachungsbeschlussesErteilungsbeschlusses (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder des Zurückweisungsbeschlusses (Paragraph 100, Absatz eins,) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 21, des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt.