§ 92 PatG

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Anmeldung und die Patentschrift veröffentlicht werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die VerständlichkeitErfordernisse der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und VeröffentlichungVeröffentlichungen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 01.08.2017

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Anmeldung und die Patentschrift veröffentlicht werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die VerständlichkeitErfordernisse der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und VeröffentlichungVeröffentlichungen Bedacht zu nehmen.

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