§ 85 PatG Zustellung

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 85.Paragraph 85,

Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates ist, soweit Paragraph 86, nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1983 bis 31.12.2013
§ 85.Paragraph 85,

Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates ist, soweit Paragraph 86, nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten