§ 81a PatG Proben hinterlegten biologischen Materials

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Proben hinterlegter Mikroorganismen

(1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81a§ 81 Abs. 3 .zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vombiologischen Materials. Vom Tag der BekanntmachungVeröffentlichung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1)hat diesen Anspruch jede Person, wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet,die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den hinterlegtenAntragsteller oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machenunabhängigen Sachverständigen hergestellt.

(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann, bevorwenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,

1.

die Anmeldung zurückgenommenDritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder zurückgewiesen (§§ 100 eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6) oder

2.

das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen worden (§ 47)keine Probe des hinterlegten Materials oder nichtig erklärt worden (§ 48) ist.eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,

es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.

(3) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang

1.

bis zur Erteilung des Patentes oder

2.

im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag

nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

(4) Als Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden:

1.

jede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt,

2.

jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.

Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 09.06.2005
Proben hinterlegter Mikroorganismen

(1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81a§ 81 Abs. 3 .zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vombiologischen Materials. Vom Tag der BekanntmachungVeröffentlichung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1)hat diesen Anspruch jede Person, wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet,die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den hinterlegtenAntragsteller oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machenunabhängigen Sachverständigen hergestellt.

(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann, bevorwenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,

1.

die Anmeldung zurückgenommenDritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder zurückgewiesen (§§ 100 eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6) oder

2.

das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen worden (§ 47)keine Probe des hinterlegten Materials oder nichtig erklärt worden (§ 48) ist.eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,

es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.

(3) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang

1.

bis zur Erteilung des Patentes oder

2.

im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag

nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

(4) Als Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden:

1.

jede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt,

2.

jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.

Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.

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