§ 78 PatG Verbot der Winkelschreiberei

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
    1. 1.Ziffer einsfür den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte erteilt,
    3. 3.Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
    4. 4.Ziffer 4sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
    macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  3. (23)Absatz 23Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsWer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
    1. 1.Ziffer einsfür den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte erteilt,
    3. 3.Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
    4. 4.Ziffer 4sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
    macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  3. (23)Absatz 23Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten