§ 74 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Patent- und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent- und Markensenates“.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.
  3. (3)Absatz 3Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.
  4. (4)Absatz 4Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  5. (5)Absatz 5Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand.
  7. (7)Absatz 7Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird.
  8. (8)Absatz 8Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird.“ Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Fall der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.
  9. (9)Absatz 9Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Obersten Patent- und Markensenates zu unterrichten.
  10. (10)Absatz 10Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der Bundesbediensteten des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen.
  11. (11)Absatz 11Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch IX der Allgemeinen Verwaltung.
  12. (12)Absatz 12Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar
    1. a)Litera adie Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,
    2. b)Litera bdie Beisitzer 4 bis 15%,
    3. c)Litera cdie Schriftführer 3 bis 10%
  1. (13)Absatz 13Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Patentamt geführt.
§ 74 PatG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Patent- und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent- und Markensenates“.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.
  3. (3)Absatz 3Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.
  4. (4)Absatz 4Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  5. (5)Absatz 5Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand.
  7. (7)Absatz 7Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird.
  8. (8)Absatz 8Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird.“ Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Fall der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.
  9. (9)Absatz 9Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Obersten Patent- und Markensenates zu unterrichten.
  10. (10)Absatz 10Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der Bundesbediensteten des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen.
  11. (11)Absatz 11Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch IX der Allgemeinen Verwaltung.
  12. (12)Absatz 12Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar
    1. a)Litera adie Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,
    2. b)Litera bdie Beisitzer 4 bis 15%,
    3. c)Litera cdie Schriftführer 3 bis 10%
  1. (13)Absatz 13Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Patentamt geführt.
§ 74 PatG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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