§ 70 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.
  4. (4)Absatz 4Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.
  5. (5)Absatz 5Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Absatz 4,) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.
§ 70 PatG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.
  4. (4)Absatz 4Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.
  5. (5)Absatz 5Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Absatz 4,) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.
§ 70 PatG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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