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§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 54/1958BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.
§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 54/1958BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.