§ 69 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 54/1958BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.08.1970 bis 30.06.2005

§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 54/1958BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

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