§ 58a PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
    1. 1.Ziffer einsschriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,
    2. 2.Ziffer 2statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Personen, Unternehmen, Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen unter Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards,
    5. 5.Ziffer 5schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen“),
    6. 6.Ziffer 6Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,
    7. 7.Ziffer 7Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
    8. 8.Ziffer 8Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
    9. 9.Ziffer 9Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie
    10. 10.Ziffer 10Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Absatz eins, im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,Tätigkeiten gemäß Absatz 2,, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
    2. 2.Ziffer 2Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen undRechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, im Zusammenhang stehen und
    3. 3.Ziffer 3mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
  4. (4)Absatz 4Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 58a PatG (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 17.12.2009 bis 31.05.2017
  1. (1)Absatz einsDem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
    1. 1.Ziffer einsschriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,
    2. 2.Ziffer 2statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Personen, Unternehmen, Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen unter Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards,
    5. 5.Ziffer 5schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen“),
    6. 6.Ziffer 6Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,
    7. 7.Ziffer 7Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
    8. 8.Ziffer 8Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
    9. 9.Ziffer 9Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie
    10. 10.Ziffer 10Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Absatz eins, im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,Tätigkeiten gemäß Absatz 2,, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
    2. 2.Ziffer 2Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen undRechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, im Zusammenhang stehen und
    3. 3.Ziffer 3mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
  4. (4)Absatz 4Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 58a PatG (weggefallen) seit 01.06.2017 weggefallen.

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